Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 7. Oktober 2010, B950-954/10-8

In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Berücksichtigung der Integration von Langzeitasylwerbern während der Dauer des Asylverfahrens Stellung genommen. Der VfGH stellt klar, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Vorraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zu einer ersten rechtskräftigen Entscheidung – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten werden – 7 Jahre verstreichen. Der VfGH spricht in diesem Zusammenhang von einem Organisationsverschulden des Staates, verbunden mit der Konsequenz, dass die während der Zeitdauer des Asylverfahrens stattfindende Integration zu Gunsten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen ist.

Dieses Erkenntnis hat die Praxis der österreichischen Asyl-, Niederlassungs- und Fremdenbehörden in beiden Rechtsverfahren grundlegend im positiven Sinne beeinflusst.

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* Herr RA Dr. Blum war in diesem Verfahren Vertreter der Beschwerdeführer.

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Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (Große Kammer) vom 15.11.2011 in der Rechtssache C-265/11

In diesem Erkenntnis nahm der EuGH zu Rechtsfragen des Aufenthaltsrechts Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der EU-Bürgerschaft Stellung.
Er stellte klar, dass die Bestimmungen des Unionsrechtes über die Unionsbürgerschaft so auszulegen sind, dass es einen Mitgliedstaat verwehrt ist,
einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinen Gebiet zu verweigern, wenn diese Weigerung dazu führt, dass den betreffenden Unionsbürger
der tatsächliche Genuss des Kernbereiches der durch die Unionsbürgerschaft verliehen Rechte verwehrt wird. Dieses Erkenntnis stellt eine Weiterführung
der Rechtsprechungslinie des EuGH zum Erkenntnis in der Rechtsache Zambrano dar.

In diesem Erkenntnis stellt der EuGH weiters klar, dass die Bestimmungen des Assoziationsrechtes EWG/Türkei so auszulegen sind, dass bei einem türkischen Staatsangehörigen, der bereits vor dem 1. Jänner 2006 in den Anwendungsbereich des Assoziationsrechtes gefallen ist, zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war, die mit 1.1.2006 in Kraft getretene Neuregelung des Niederlassungsrechtes, wonach Erstanträge auf Niederlassungsbewilligung im Ausland zu stellen sind, nicht anwendbar ist.

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* Herr RA Dr. Blum war in diesem Verfahren als Vertreter des Erstbeschwerdeführers beteiligt.

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Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.11.2011, Zl. 2011/22/0264-6

Der VwGH führte in diesem Erkenntnis aus, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der „von klein auf im Inland aufgewachsen“ ist und in Anwendung des ARB 1/80 rechtmäßig in Österreich niedergelassen ist, nicht mit einem Aufenthaltsverbot belastet werden darf (§ 64 Abs.1 Z2 FPG).

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* Herr RA Dr. Blum war in diesem Verfahren Vertreter des Beschwerdeführers.

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 ua. jeweils die Wortfolge „von Amts wegen“ in den §§ 72 Abs. 1, § 73 Abs. 2
und § 73 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben.


Nachfolgend der Volltext des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes

Zur Erläuterung:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass im Verfahren zur Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel ein Antragsrecht des Betroffenen bestehen muss. Die bestehende gesetzliche Regelung widerspricht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit sowie dem Grundsatz, dass bei der Geltendmachung von Menschenrechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention eine verfahrensrechtliche Durchsetzungsmöglichkeit von Menschenrechten gewährleistet sein muss (Art. 8 iVm 13 EMRK).

2. Die Gesetzesaufhebung tritt mit Ablauf des 31.3.2009 in Kraft. Daraus folgt, dass bis zu diesem Termin kein Antragsrecht auf einen humanitären Aufenthaltstitel besteht. Ab dem 1.4.2009 kann aber ein Antrag auf humanitären Aufenthaltstitel eingebracht werden über den die Behörde mit anfechtbarem Bescheid zu entscheiden hat. Damit ist sichergestellt, dass es auch im Bereich des humanitären Bleiberechts nunmehr ein rechtsstaatliches Verfahren gibt, in dem Rechtsmittel bis zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (VfGH und VwGH) möglich ist.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung auch klargestellt, dass es zwar nicht zu beanstanden ist, dass die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels von der Zustimmung des Bundesministers für Inneres abhängig gemacht wird. Er ist aber bei der Ausübung seines Zustimmungsrechts an die selben gesetzlichen Kriterien gebunden, wie die zur Bescheiderlassung zuständige Behörde. Damit unterliegt aber auch die Zustimmungsentscheidung des BMI der rechtsstaatlichen Kontrolle im Rahmen der Anfechtung der negativen Behördenentscheidung.

4. Der Entscheidung des VfGH ist auch zu entnehmen, dass bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens „besonders berücksichtigungswürdiger Gründe“ auch die Kriterien des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind. Daraus folgt aber meines Erachtens, dass auch abgelehnte Langzeitasylwerber – unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges zu Art. 8 EMRK – in Hinkunft die Möglichkeit haben müssen, einen humanitären Aufenthaltstitel zu erlangen.

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* Herr RA Dr. Blum war in diesem Verfahren Vertreter des Beschwerdeführers.

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Republik Österreich Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2008

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Erkenntnis des nunmehrigen Asylgerichtshofes (vormals Unabhängiger Bundesasylsenat).
Hier wird einem albanischen Staatsangehörigen aufgrund der Gefahr einer Blutrache nach dem albanischen "Kanun von Leke Dukagjini" in Österreich
Asyl gewährt.

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* Herr RA Dr. Blum war in diesem Verfahren Vertreter des Beschwerdeführers.

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Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2008

Geschäftszahl

B61/08

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung von Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund unzureichender Interessenabwägung

Spruch

         Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

          Der Bescheid wird aufgehoben.

         Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

 
Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im April 2002 legal in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 4. April 2003 wurde aufgrund einer Scheinehe ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot über ihn verhängt; die Ehe wurde mittlerweile geschieden. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. Dezember 2003 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe der Herabsetzung der Aufenthaltsverbotsdauer auf fünf Jahre bestätigt.

        Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der den angefochtenen Bescheid - nach Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal - mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, 2005/18/0357, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

        Mit (Ersatz‑)Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 26. Juni 2006 wurde der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers bereits mehr als vier Jahre zurück liege. Da er - abgesehen von der Scheinehe - keine strafbaren Handlungen begangen habe und der Zeitraum, in dem er sich wohl verhalten habe, bereits sehr lange andauere, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr dringend geboten. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme daher nicht schwerer wiegen als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

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* Herr RA Dr. Blum war in diesem Verfahren Vertreter des Beschwerdeführers.

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Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2008

Geschäftszahl

B1859/07 ua

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung von Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund unzureichender Interessenabwägung

Spruch

         I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

         Die Bescheide werden aufgehoben.

         Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.600,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
 

         II. Das Verfahren über die von den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 22. Mai 1998 legal in das Bundesgebiet ein (von 1995 bis 1998 hielt er sich laut eigenem Vorbringen mit Unterbrechungen in Österreich auf). Von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde ihm eine bis 30. September 1998 gültige Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Saisonarbeitskraft" erteilt. Am 22. September 1998 wurde ihm eine weitere bis 15. November 1998 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Erstbeschwerdeführer verfügt derzeit über einen gültigen Befreiungsschein und ist erwerbstätig.

        1.2. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers reiste am 8. August 1998 mit ihren zwei minderjährigen Kindern (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein. Der von ihr am 12. August 1998 eingebrachte Asylantrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. September 1998 gemäß §4 AsylG 1997 zurückgewiesen. Die dagegen beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom 28. September 1998 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1999 wurde der Bescheid des UBAS aufgehoben. Nach Außer-Kraft-Treten des erstinstanzlichen Asylbescheides und Einstellung des anhängigen Berufungsverfahrens iSd §4 Abs5 AsylG 1997 am 11. März 2002 wurde der Asylantrag der Ehefrau mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Mai 2002 gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß §8 AsylG 1997 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt. Die dagegen erneut erhobene Berufung ist noch beim UBAS anhängig. Die Frau des Erstbeschwerdeführers ist derzeit nach dem AsylG 1997 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

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  • * Herr RA Dr. Blum war in diesem Verfahren Vertreter des Beschwerdeführers.

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    Gericht

    Verfassungsgerichtshof

    Entscheidungsdatum

    05.03.2008

    Geschäftszahl

    B16/08

    Sammlungsnummer

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    Leitsatz

    Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung von Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund unzureichender Interessenabwägung

    Spruch

             Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

             Der Bescheid wird aufgehoben.

             Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-

    bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

    Begründung

    Entscheidungsgründe:

    I.      1.1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 5. Februar 1994 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 7. Februar 1994 einen Asylantrag, der mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Jänner 1997 - rechtskräftig seit 21. Jänner 1997 - gemäß §3 AsylG 1991 abgewiesen wurde. Während des Asylverfahrens war sie zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

            Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 8. Februar 1994 wurde die Beschwerdeführerin ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. März 1994 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass er sich auf §17 Abs2 Z6 Fremdengesetz 1992 stützt.

            1.2. Die Beschwerdeführerin ist seit 24. März 1994 mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratet, der über eine bis 6. April 2008 gültige "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" verfügt. Aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes am 28. Mai 1997 kehrte sie nach Abschluss des Asylverfahrens nicht sofort in den Iran zurück.

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    Gericht

    Verfassungsgerichtshof

    Entscheidungsdatum

    13.03.2008

    Geschäftszahl

    B1032/07

    Sammlungsnummer

    ******

    Leitsatz

    Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthalts seit Abschluss des Asylverfahrens infolge fehlerhafter Interessenabwägung; keine Berücksichtigung der während der von der Behörde zu verantwortenden Verfahrensdauer entstandenen familiären Bindungen

    Spruch

             Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

             Der Bescheid wird aufgehoben.

             Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-

    bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

    Begründung

    Entscheidungsgründe:

    I.      1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 8. Jänner 1999 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Sein am selben Tag gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 1999 gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß §8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 14. Dezember 2006 abgewiesen. Die Behandlung der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23. Februar 2007 abgelehnt. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf.

            Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, und ihren vier gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen wurde noch nicht entschieden.

            2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. April 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Mai 2007 keine Folge gegeben.

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    Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2008

    durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs als Schriftführer im Verfahren zur Unterbindung der .............................. in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. November 2007 GZ 12 Hv 97/07i-343, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

    In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen. Mit der Berufung wird die Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.

    Gründe: ..............

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    * Herr RA Dr. Blum war in diesem Verfahren Vertreter der Betroffenen.


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